Satzung von Ekuthuleni Projekte e.V. -Download als pdf: Satzung_eku_2003
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Ekuthuleni Projekte“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ravensburg einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Ravensburg.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2000.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Ekuthuleni Projekte im südlichen Afrika. Dieser Zweck wird vor allem durch die berufliche Ausbildung von jungen Menschen ausbenachteiligten Bevölkerungsgruppen (Straßenkinder, Arbeits- und Obdachlose…) verfolgt.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, Beiträgen, Spenden, sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweckdienen; des Weiteren durch Förderung von Baumaßnahmen (diese können unentgeltliche Hilfe und Unterstützung beinhalten)
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungs-frist von 6 Wochen zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitgliedpersönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, akzeptiert es den Ausschließungsbeschluss.
(5) Es wird zwischen zwei Formen der Mitgliedschaft unterschieden:
a) Vollmitgliedschaft: Vollmitglieder sind gehalten die Ziele und Aufgaben des Vereins aktiv zu unterstützen. Sie sind stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung.
b) Fördermitgliedschaft: Fördermitglieder unterstützen die Aufgaben und Ziele des Vereins finanziell und ideell. Sie haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
§5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
§6 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/m 1. Vorsitzenden, der/m 2. Vorsitzenden und der/dem Finanzreferenten/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Falls die Vorstandsmitglieder geschlossen zurücktreten, muss ein Übergangs-vorstand gebildet werden. Dieser wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom/von der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliedsversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet der Vorstand. Er kann den Beitrag für sozial Benachteiligte bis zu 50% ermäßigen.
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